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   FG Thüringen, 02.03.2007 - IV 70082/06 Ko   

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FG Thüringen, 02.03.2007 - IV 70082/06 Ko (https://dejure.org/2007,19040)
FG Thüringen, Entscheidung vom 02.03.2007 - IV 70082/06 Ko (https://dejure.org/2007,19040)
FG Thüringen, Entscheidung vom 02. März 2007 - IV 70082/06 Ko (https://dejure.org/2007,19040)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Höhe des Ansatzes des Streitwertes bei einer einheitlichen und gesonderten Feststellung in einem finanzgerichtlichen Rechtsstreit; Zusammenrechnung der Einzelstreitwerte für die einzelnen Streitjahre bei objektiver Klagehäufung in einem finanzgerichtlichen Verfahres; ...

  • Judicialis

    FGO § 43; ; FGO § 139 Abs. 3; ; FGO § 149 Abs. 2 S. 1; ; FGO § 149 Abs. 4; ; EStG § 35

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Streitwert für einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellungsverfahren in den Jahren 2001 bis 2004 sowie bei objektiver Klagehäufung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Streitwert für einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellungsverfahren in den Jahren 2001 bis 2004 sowie bei objektiver Klagehäufung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2007, 954
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 26.11.2002 - IV E 2/02

    NZB, Streitwert

    Auszug aus FG Thüringen, 02.03.2007 - IV 70082/06
    Nach der herrschenden Meinung in Rechtsprechung (z.B. Beschlüsse des BFH vom 10. November 2005 VIII E 5/05, BFH/NV 2006, 576; und vom 26. November 2002 IV E 2/02, BFH/NV 2003, 338; des Finanzgerichts - FG - Köln vom 1. April 2004 - 10 K 5777/98, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2004, 1402; des Niedersächsisches FG vom 19. Januar 2001 - 11 Ko 22/00, EFG 2001, 712) und in der Kommentarliteratur (Brandis in Tipke/Kruse, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, Rdn. 198 ff zu vor § 135 FGO, Ruban in Gräber, Kommentar zur Finanzgerichtsordnung, zu einheitliche Gewinnfeststellung in vor § 135 FGO) wird bei der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung die einkommensteuerliche Auswirkungen in der Regel pauschal mit 25 vom Hundert des streitigen Gewinns oder Verlusts angesetzt.

    Werden - wie im vorliegenden Sachverhalt - mehrere selbstständige Klagebegehren im Sinne des § 43 der Finanzgerichtsordnung (objektive Klagehäufung) in einem gerichtlichen Verfahren behandelt (z.B. mehrere Steuerarten oder eine Steuerart für mehrere Veranlagungszeiträume usw.; - hier die Gewinnfeststellungen für die drei Veranlagungszeiträume 2000 - 2002), so ist nur ein Gesamtstreitwert (Addition der Werte der Streitgegenstände) festzusetzen (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 30. Januar 1996 VIII E 1/96, BFH/NV 1996, 575, und vom 26. November 2002 IV E 2/02, BFH/NV 2003, 338; Beschluss des FG Baden-Württemberg vom 5. April 2005 12 K 300/04, EFG 2005, 1894; Brandis in Tipke/Kruse, Kommentar zur Finanzgerichtsordnung und Abgabenordnung, Rdn. 103 zu vor § 135 FGO, Ruban in Gräber, Kommentar zur Finanzgerichtsordnung, Rdn. 29 zu vor § 135).

  • FG Niedersachsen, 19.01.2001 - 11 KO 22/00

    Ermittlung des Streitwerts im Verfahren über die einheitliche und gesonderte

    Auszug aus FG Thüringen, 02.03.2007 - IV 70082/06
    Nach der herrschenden Meinung in Rechtsprechung (z.B. Beschlüsse des BFH vom 10. November 2005 VIII E 5/05, BFH/NV 2006, 576; und vom 26. November 2002 IV E 2/02, BFH/NV 2003, 338; des Finanzgerichts - FG - Köln vom 1. April 2004 - 10 K 5777/98, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2004, 1402; des Niedersächsisches FG vom 19. Januar 2001 - 11 Ko 22/00, EFG 2001, 712) und in der Kommentarliteratur (Brandis in Tipke/Kruse, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, Rdn. 198 ff zu vor § 135 FGO, Ruban in Gräber, Kommentar zur Finanzgerichtsordnung, zu einheitliche Gewinnfeststellung in vor § 135 FGO) wird bei der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung die einkommensteuerliche Auswirkungen in der Regel pauschal mit 25 vom Hundert des streitigen Gewinns oder Verlusts angesetzt.

    Ausgangspunkt dieser Streitwerttabellen sind die Überlegungen des Niedersächsischen Finanzgerichts (EFG 2001, 712), wonach die einkommensteuerlichen Auswirkungen des streitigen festzustellenden Betrages anhand eines Mittelwertes aus Grund- beziehungsweise Splittingtabelle zu ermitteln sind, ohne weitere, die Steuer beeinflussende Faktoren zu berücksichtigen.

  • BFH, 10.10.2006 - VIII B 177/05

    Zur Höhe des Streitwerts in Feststellungsverfahren nach In-Kraft-Treten des

    Auszug aus FG Thüringen, 02.03.2007 - IV 70082/06
    Diese pauschale Berechnung des Streitwertes in Höhe von 25 vom Hundert des festgestellten Betrages soll nach der Rechtsprechung des BFH (Beschluss vom 10. Oktober 2006 VIII B 177/05, BFH/NV 2007, 155) trotz der herabgesetzten Steuertarife in den Jahren 2001 ff weiter gelten.
  • BFH, 26.04.2001 - V S 24/00

    Streitwert im Umsatzsteuer-Aussetzungsverfahren

    Auszug aus FG Thüringen, 02.03.2007 - IV 70082/06
    Da vorliegend aber ein Verfahren über den Antrag auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO streitig war, ist der Streitwert nur in Höhe von 10 vom Hundert dieses Hauptsachestreitwertes bei der Berechnung der Kosten und Gebühren zu berücksichtigen (Beschluss des BFH vom 26. April 2001 V S 24/00, BStBl II 2001, 498, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFHE - 194, 358), sodass sich ein Gegenstandswert von 6.583 EUR ergibt.
  • BFH, 10.11.2005 - VIII E 5/05

    Streitwert - Gewinnfeststellung

    Auszug aus FG Thüringen, 02.03.2007 - IV 70082/06
    Nach der herrschenden Meinung in Rechtsprechung (z.B. Beschlüsse des BFH vom 10. November 2005 VIII E 5/05, BFH/NV 2006, 576; und vom 26. November 2002 IV E 2/02, BFH/NV 2003, 338; des Finanzgerichts - FG - Köln vom 1. April 2004 - 10 K 5777/98, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2004, 1402; des Niedersächsisches FG vom 19. Januar 2001 - 11 Ko 22/00, EFG 2001, 712) und in der Kommentarliteratur (Brandis in Tipke/Kruse, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, Rdn. 198 ff zu vor § 135 FGO, Ruban in Gräber, Kommentar zur Finanzgerichtsordnung, zu einheitliche Gewinnfeststellung in vor § 135 FGO) wird bei der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung die einkommensteuerliche Auswirkungen in der Regel pauschal mit 25 vom Hundert des streitigen Gewinns oder Verlusts angesetzt.
  • BFH, 18.02.2000 - VII E 2/00

    Streitwert bei Rücknahme der vorläufigen Bestellung als Steuerberater

    Auszug aus FG Thüringen, 02.03.2007 - IV 70082/06
    Mit der Erinnerung können deshalb auch Einwände gegen den dem Kostensatz zu Grunde gelegten Streitwert geltend gemacht werden und der Streitwert kann vom Senat überprüft und geändert werden (Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 18. Februar 2000 VII E 2/00, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2000, 975).
  • BFH, 27.05.2002 - XI E 2/02

    Mitunternehmer; Streitwertermittlung

    Auszug aus FG Thüringen, 02.03.2007 - IV 70082/06
    An dieser pauschalen Bestimmung des Streitwerts halten diese Stimmen selbst dann fest, wenn im Verfahren über die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung die tatsächlichen einkommensteuerlichen Auswirkungen bei den Feststellungsbeteiligten bekannt geworden sind (Beschluss des BFH vom 27. Mai 2002 XI E 2/02, BFH/NV 2002, 1323).
  • BFH, 30.01.1996 - VIII E 1/96

    Erinnerung gegen eine Kostenentscheidung

    Auszug aus FG Thüringen, 02.03.2007 - IV 70082/06
    Werden - wie im vorliegenden Sachverhalt - mehrere selbstständige Klagebegehren im Sinne des § 43 der Finanzgerichtsordnung (objektive Klagehäufung) in einem gerichtlichen Verfahren behandelt (z.B. mehrere Steuerarten oder eine Steuerart für mehrere Veranlagungszeiträume usw.; - hier die Gewinnfeststellungen für die drei Veranlagungszeiträume 2000 - 2002), so ist nur ein Gesamtstreitwert (Addition der Werte der Streitgegenstände) festzusetzen (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 30. Januar 1996 VIII E 1/96, BFH/NV 1996, 575, und vom 26. November 2002 IV E 2/02, BFH/NV 2003, 338; Beschluss des FG Baden-Württemberg vom 5. April 2005 12 K 300/04, EFG 2005, 1894; Brandis in Tipke/Kruse, Kommentar zur Finanzgerichtsordnung und Abgabenordnung, Rdn. 103 zu vor § 135 FGO, Ruban in Gräber, Kommentar zur Finanzgerichtsordnung, Rdn. 29 zu vor § 135).
  • BFH, 23.02.1978 - IV E 2/78

    Streitwertermittlung - Gewinnfeststellungsverfahren - Steuervergünstigung

    Auszug aus FG Thüringen, 02.03.2007 - IV 70082/06
    Diese typisierende Rechtsprechung mit ihren Ausnahmen (s. ausführlich hierzu Beschluss des BFH vom 23. Februar 1978 IV E 2/78, Bundessteuerblatt - BStBl - 1978, 435) beruht auf der Überlegung, dass einerseits zwar Umstände, die im einheitlichen Gewinnfeststellungsverfahren erkennbar und ggf. anhand der in diesem Verfahren vorliegenden Steuerakten überprüfbar sind und die im Regelfall die einkommensteuerrechtlichen Auswirkungen der einheitlichen Gewinnfeststellung bestimmen (wie z.B. die Höhe der streitigen Gewinnanteile), bei der Ermittlung des Streitwerts zu berücksichtigen sind, um den Streitwert den tatsächlichen einkommensteuerrechtlichen Auswirkungen der einheitlichen Gewinnfeststellung für die Einkommensbesteuerung der betroffenen Personen anzunähern, dass aber andererseits der Streitwert für das einheitliche Gewinnfeststellungsverfahren nicht nach den wirklichen einkommensteuerrechtlichen Auswirkungen im Einzelfalle zu bemessen ist, weil sich diese Auswirkungen nicht ohne Beiziehung der Einkommensteuerakten der betroffenen Personen ermitteln und überprüfen lassen.
  • FG Köln, 01.04.2004 - 10 K 5777/98

    Keine Berücksichtigung der Steuerabzugsbeträge bei Streitwertbemessung; Kein

    Auszug aus FG Thüringen, 02.03.2007 - IV 70082/06
    Nach der herrschenden Meinung in Rechtsprechung (z.B. Beschlüsse des BFH vom 10. November 2005 VIII E 5/05, BFH/NV 2006, 576; und vom 26. November 2002 IV E 2/02, BFH/NV 2003, 338; des Finanzgerichts - FG - Köln vom 1. April 2004 - 10 K 5777/98, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2004, 1402; des Niedersächsisches FG vom 19. Januar 2001 - 11 Ko 22/00, EFG 2001, 712) und in der Kommentarliteratur (Brandis in Tipke/Kruse, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, Rdn. 198 ff zu vor § 135 FGO, Ruban in Gräber, Kommentar zur Finanzgerichtsordnung, zu einheitliche Gewinnfeststellung in vor § 135 FGO) wird bei der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung die einkommensteuerliche Auswirkungen in der Regel pauschal mit 25 vom Hundert des streitigen Gewinns oder Verlusts angesetzt.
  • BFH, 05.11.1997 - VIII E 3/97

    Streitwert für das Revisionsverfahren in Verfahren der einheitlichen

  • FG Baden-Württemberg, 05.04.2005 - 12 K 300/04

    Mindeststreitwert gemäß § 52 Abs. 4 GKG je Verfahren oder je Streitgegenstand?

  • FG Köln, 05.05.2010 - 10 Ko 2581/09

    Streitwert bei Gewinnfeststellungsbescheiden

    Der Kostenbeamte nahm im Verfahren 9 K 5032/03 einen Streitwert i.H.v. 25% des insgesamt streitigen und auf die Erinnerungsführer je zur Hälfte entfallenden Betrags von 121.230 DM an und errechnete so ausgehend von der Streitwerttabelle des FG Thüringen, Beschluss vom 2. März 2007 IV 70082/06 Ko (EFG 2007, 954) einen Streitwert i.H.v. 30.307,50 DM/15.495,97 EUR.

    Dabei hält der beschließende Senat grundsätzlich eine pauschale Berechnung anhand grob eingeteilter Streitwerttabellen etwa in Anlehnung an den Beschluss des FG Thüringen vom 2. März 2007 IV 70082/06 Ko (EFG 2007, 954 mit Anm. Müller, EFG 2007, 956) für zulässig, ohne allerdings nach einzelnen Feststellungsbeteiligten zu differenzieren; vielmehr wird der streitige Gesamtbetrag durch die Anzahl der Feststellungsbeteiligten dividiert und der auf dieser Grundlage ermittelte Pauschalsatz herangezogen (ständige Rechtsprechung; BFH-Beschluss vom 4. September 2008 I E 5/08, BFH/NV 2008, 2041, vom 28. Februar 2001 VIII E 5/00, BFH/NV 2001, 1035, zuletzt BFH-Beschlüsse vom 5. November 1997 VIII E 3/97, BFH/NV 1998, 621, vom 16. Dezember 1998 IV E 1/98, BFH/NV 1999, 807; ferner BFH-Beschluss vom 7. Dezember 1992 I E 2/92, BFH/NV 1993, 377 und FG Köln, Beschluss vom 8. Dezember 2008 10 Ko 2250/08, EFG 2009, 512; vgl. ferner FG Köln, Urteil vom 1. April 2004 10 K 5777/98, EFG 2004, 1402: 40 % für einen Fall, in dem es einerseits um Beträge im Millionenbereich ging, es sich aber andererseits um ausländische Beteiligte handelte).

    Das ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus der Höhe der streitigen Beträge selbst, worauf der Kostenbeamte unter Bezugnahme auf den Beschluss des FG Thüringen vom 2. März 2007 IV 70082/06 Ko (EFG 2007, 954) zu Recht hinweist.

  • BFH, 14.04.2016 - IV E 1/16

    Streitwert der gesonderten und einheitlichen Feststellung negativer Einkünfte

    Bei der Erhöhung des Satzes von 25 % sei zu berücksichtigen, auf wie viele Beteiligte der streitige Gewinn- oder Verlustbetrag entfalle (vgl. Beschluss des Thüringer Finanzgerichts --FG-- vom 2. März 2007 IV 70082/06 Ko, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2007, 954).

    Nach dem Beschluss des Thüringer FG in EFG 2007, 954 sei der Regelpauschalsatz bis zu einem Gewinnteil von 120.000 DM anzusetzen.

  • FG Berlin-Brandenburg, 07.09.2011 - 3 K 473/06

    Streitwertbemessung im Verfahren der einheitlichen und gesonderten

    Insbesondere folgt der erkennende Senat insoweit nicht der von verschiedenen Finanzgerichten vertretenen Ansicht, dass allein aus der absoluten Höhe der strittigen Gewinn- bzw. Verlustanteile auf die Höhe der (einkommen-)steuerlichen Auswirkung beim einzelnen Gesellschafter geschlossen werden könne (vgl. z.B. Thüringer Finanzgericht, Beschluss vom 2. März 2007, IV 70082/06 Ko, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2007, 954).
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